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    Betriebswirtschaftliche Stellungnahme zu FISG und Risikomanagement
    Aufgrund des "Falls Wirecard" hat der Gesetzgeber mit dem FISG (Finanzmarkintegritätsstärkungsgesetz) neue gesetzliche Regelungen geschaffen, die insbesondere das Risikomanagement der Unternehmen stärken sollen. Sie sind eine wesentliche Ergänzung zu den neuen Anforderungen aus § 1 StaRUG [vgl. Braun 2021; Gleißner/Lienhard/Kühne 2021; Nickert/Nickert 2021 und Weitzmann 2021], demzufolge Unternehmen "bestandsgefährdende Entwicklungen" früh erkennen sollen, und erstmalig alle haftungsbeschränkten Unternehmen auch verpflichtet werden, bei Bedarf "geeignete Gegenmaßnahmen" zu initiieren. Das Anliegen dieser Stellungnahme war es, aus betriebswirtschaftlicher Perspektive auf besonders wesentliche Aspekte hinzuweisen; eine Kommentierung einzelner Formulierungen des FISG oder eine Umsetzung unserer Empfehlungen in Formulierungen für einen Gesetzestext ist nicht unsere Absicht. Als Ökonomen sehen die Autoren an einigen Stellen Präzisierungsbedarf [siehe grundlegend auch Velte 2020]. Die Stellungnahme ist insbesondere das Resultat des Sachverhalts, dass - trotz Abschlussprüfung - eine Vielzahl auch der börsennotierten Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen aus §§ 91 und 93 AktG bisher nicht erfüllen [was man meist sehr leicht beweisen kann, siehe vertiefend Gleißner 2020].
    Publicationtype: Text
      942  1108
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    Die Prüfung von Risikomanagementsystemen und die Defizite des IDW Prüfungsstandards 340
    (Fachmedien Otto Schmidt, 2021) ; ; ; ;
    Der neue IDW Standard zur Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen (IDW PS 340) stellt einen deutlichen Fort schritt gegenüber dem Vorgänger dar, z.B. durch die Betonung der Bedeutung von Risikoaggregation und Risikotragfähigkeit. Einige Schwächen können aber dazu führen, dass Abschlussprüfer – wie bisher – Risikofrüherkennungssysteme akzeptieren, die schwerwiegende Mängel aufweisen. Diese können z.B. dazu führen, dass unvertretbare methodische Schwächen von Unternehmen bei der Aggregation von Risiken und Risikoanalyse oder der Vorbereitung von unternehmerischen Entscheidungen (i.S.d. Business Judgement Rule) ignoriert werden. Es wird zudem daran erinnert, dass bei einer Prüfung nach IDW PS 340 die neuen Anforderungen an das Risikomanagement aus 2021 noch nicht berücksichtigt werden (§ 1 StaRUG und § 91 Abs. 3 AktG).
    Publicationtype: Journal Article
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